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Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Lexikon · § 1363 BGB

Zugewinngemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand, in dem das Vermögen getrennt bleibt und bei Scheidung der Zugewinn ausgeglichen wird.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Entgegen dem Namen wird das Vermögen nicht gemeinschaftlich: Jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet nicht für Schulden des anderen (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Während der Ehe gelten Verfügungsbeschränkungen, etwa über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB). Endet der Güterstand, insbesondere durch Scheidung, wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.

Durch Ehevertrag können Ehegatten den Güterstand ändern oder modifizieren, zum Beispiel Gütertrennung vereinbaren oder bestimmte Vermögenswerte wie ein Unternehmen vom Ausgleich ausnehmen.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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