Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Entgegen dem Namen wird das Vermögen nicht gemeinschaftlich: Jeder bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet nicht für Schulden des anderen (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Während der Ehe gelten Verfügungsbeschränkungen, etwa über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB). Endet der Güterstand, insbesondere durch Scheidung, wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Durch Ehevertrag können Ehegatten den Güterstand ändern oder modifizieren, zum Beispiel Gütertrennung vereinbaren oder bestimmte Vermögenswerte wie ein Unternehmen vom Ausgleich ausnehmen.
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