Das Jugendamt berät Eltern bei Trennung und Scheidung zu Sorge und Umgang und unterstützt sie, ein einvernehmliches Konzept zu entwickeln. Das Angebot ist kostenlos.
In Kindschaftssachen hört das Familiengericht das Jugendamt an, und dieses kann am Verfahren beteiligt werden (§ 162 FamFG). Es berichtet über die Lebensumstände des Kindes und gibt eine Einschätzung zum Kindeswohl.
Beim Kindesunterhalt kann das Jugendamt als Beistand des Kindes auftreten und Unterhalt für das Kind geltend machen. Vor dem Familiengericht braucht ein Beteiligter, der vom Jugendamt als Beistand vertreten wird, in Unterhaltssachen keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).