Ein Kind zwischen null und fünf Jahren hat bei einem Einkommen des Pflichtigen von 4.501 € bis 4.900 € Anspruch auf 700 € Barunterhalt. Davon geht der Anteil des halben Kindergelds von 129,50 € ab, zu zahlen sind 570,50 €.
Kita- und Kindergartenbeiträge sind im Tabellenbetrag nicht enthalten. Sie gelten als Mehrbedarf, den beide Eltern nach ihren Einkommen anteilig tragen; Verpflegungskosten in der Kita sind dagegen mit dem Tabellenbetrag abgegolten.
| Tabellenbetrag (Bedarf) | 700 € |
| Kindergeldanrechnung | − 129,50 € |
| Zahlbetrag im Monat | 570,50 € |
| Zahlbetrag im Jahr | 6.846,00 € |
| Zahlbetrag 2025 | 567,50 € |
| Bedarfskontrollbetrag der Gruppe | 2.350 € |
Was dem Pflichtigen bleibt
Nach Zahlung von 570,50 € verbleiben dem Pflichtigen am unteren Gruppenrand 3.930,50 € und am oberen 4.329,50 €. Damit ist der Selbstbehalt von 1.450 € in beiden Fällen gewahrt.
Steigt oder sinkt das Einkommen über die Gruppengrenze, ändert sich der Betrag sprunghaft: 531,50 € in Gruppe 7, 609,50 € in Gruppe 9.
Unterhalt für die Vergangenheit gibt es erst ab dem Monat, in dem der Pflichtige zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde (§ 1613 BGB). Eine schriftliche Aufforderung lohnt sich deshalb früh. Das Jugendamt beurkundet Unterhaltstitel kostenlos. Ein dynamischer Titel in Prozent des Mindestunterhalts passt sich jedes Jahr automatisch an die neue Tabelle an.
| Andere Altersstufen in Gruppe 8 | Zahlbetrag |
|---|---|
| 6 bis 11 Jahre | 674,50 € |
| 12 bis 17 Jahre | 811,50 € |
| ab 18 Jahre | 747,00 € |
Häufige Fragen
Wie viel ist das im Jahr?
6.846,00 € Zahlbetrag. Der Bedarf laut Tabelle beträgt 8.400 € im Jahr.
Wer bekommt den Unterhalt bei einem minderjährigen Kind?
Gezahlt wird an den betreuenden Elternteil. Er vertritt das Kind und verwaltet den Unterhalt in dessen Interesse.
Wird Kindergeld immer abgezogen?
Ja. Minderjährige: halbes Kindergeld, Volljährige: volles Kindergeld. Das Kindergeld beträgt 2026 259 € je Kind.
Was passiert, wenn mein Einkommen sinkt?
Bei dauerhaft geringerem Einkommen kannst du eine Abänderung verlangen (§ 238 FamFG). Kurzfristige Schwankungen reichen dafür nicht.