Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 14.000 € liegt der Verfahrenswert eurer Scheidung bei 50.400 €, sofern nur Scheidung und Versorgungsausgleich anstehen. Gericht und ein Anwalt kosten dann zusammen 5.912,89 €; mit zwei Anwälten sind es 10.269,78 €.
| Ein Anwalt | Zwei Anwälte | |
|---|---|---|
| Verfahrenswert | 50.400 € | 50.400 € |
| Gerichtsgebühr 2,0 | 1.556,00 € | 1.556,00 € |
| Anwaltskosten | 4.356,89 € | 8.713,78 € |
| Gesamt | 5.912,89 € | 10.269,78 € |
| Antragsteller zahlt | 5.134,89 € | 5.134,89 € |
| Anderer Ehegatte zahlt | 778,00 € | 5.134,89 € |
Die Aufteilung folgt dem Gesetz: halbe Gerichtsgebühr für jeden, eigener Anwalt für jeden, der einen beauftragt. Bei einem Anwalt ergeben sich 5.134,89 € und 778,00 €, bei zwei Anwälten zweimal 5.134,89 €. Eine andere Verteilung könnt ihr vereinbaren.
Mit und ohne Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist der größte Kostentreiber nach der Ehesache. Jedes Rentenanrecht erhöht den Wert um 4.200 €, mindestens zusammen 1.000 €. Bei einer Ehe von höchstens drei Jahren entfällt er ohne Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
| Variante (ein Anwalt) | Wert | Kosten |
|---|---|---|
| Ohne Versorgungsausgleich | 42.000 € | 5.000,03 € |
| Zwei Anrechte | 50.400 € | 5.912,89 € |
| Vier Anrechte | 58.800 € | 5.912,89 € |
Scheidung im Verbund: Beispiele
Streit über Unterhalt, Zugewinn oder die Kinder erhöht die Kosten, auch wenn er im Verbund weniger kostet als in eigenen Verfahren. Wir haben drei typische Fälle mit zwei Anwälten durchgerechnet.
| Fall (zwei Anwälte, zwei Anrechte) | Wert | Kosten | je Ehegatte |
|---|---|---|---|
| Mit Sorgerechtsverfahren (eine Kindschaftssache) | 55.400 € | 10.269,78 € | 5.134,89 € |
| Mit Unterhalt (500 € im Monat gefordert) | 56.400 € | 10.269,78 € | 5.134,89 € |
| Mit Zugewinnausgleich (20.000 € gefordert) | 70.400 € | 11.141,80 € | 5.570,90 € |
| Alles zusammen, mit Einigung | 81.400 € | 14.629,44 € | 7.314,72 € |
Hilft der Staat mit den Kosten?
Für die Verfahrenskostenhilfe zählt nicht das Haushaltseinkommen, sondern deins. Rechenbeispiel mit 7.000 € netto, Erwerbstätigkeit, 1.200 € Miete und Heizung, keinen Kindern: einzusetzendes Einkommen 4.859,00 €, also voraussichtlich keine Verfahrenskostenhilfe, weil die eigenen Kosten von 5.134,89 € höchstens vier Monatsraten zu 4.559 € entsprechen. Mit eigenen Zahlen prüfen.
Was der Rechtsschutz übernimmt
Wer auf die Rechtsschutzversicherung hofft: Sie übernimmt bei Scheidungen nach den GDV-Musterbedingungen nur Rat und Auskunft eines Anwalts. Schließt sich die Vertretung im Verfahren an, kann die Erstattung ganz entfallen. Mehr zum Rechtsschutz bei Scheidung.
Benachbarte Einkommen: 13.000 € führt zu 5.336,88 €, 15.000 € zu 5.912,89 €, jeweils mit einem Anwalt.
Tipps
- Lasst euch den festgesetzten Verfahrenswert erklären, eine Beschwerde ist ab 300 € Beschwerdewert möglich.
- Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kostet zusätzlich, kann aber Streit im Verfahren vermeiden.
- Wer wenig verdient, stellt den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gleich mit.
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Der Rechner zeigt die gesetzlichen Kosten. Was in deinem Fall sinnvoll ist, etwa ein Anwalt für beide Folgesachen oder eine Vereinbarung vorab, klärt eine Erstberatung. Beschreib kurz deine Situation, eine Kanzlei für Familienrecht meldet sich bei dir.
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Häufige Fragen
Was kostet eine Scheidung bei 14.000 € netto mit einem Anwalt?
Mit Versorgungsausgleich (zwei Anrechte) 5.912,89 € für Gericht und Anwalt zusammen. Davon entfallen 1.556,00 € auf das Gericht und 4.356,89 € auf den Anwalt.
Wie hoch ist der Verfahrenswert bei 14.000 € Nettoeinkommen?
42.000 € für die Ehesache (dreifaches Monatsnetto) plus 8.400 € für den Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten, zusammen 50.400 €.
Wie viel muss ich vorab an das Gericht zahlen?
Die volle Gerichtsgebühr von 1.556,00 € wird mit Einreichung des Antrags fällig (§ 9 FamGKG). Das Gericht stellt den Antrag erst nach Zahlung zu.
Werden Anwaltskosten bei 14.000 € Einkommen anders berechnet?
Nein, der Anwalt rechnet nach demselben Verfahrenswert wie das Gericht, hier 50.400 €. Höhere Kosten entstehen nur durch eine Vergütungsvereinbarung.
