Für Ehepaare mit 10.000 € Nettoeinkommen im Monat haben wir die Kosten der Scheidung nach den Tabellen von FamGKG und RVG durchgerechnet. Der Verfahrenswert beträgt 36.000 €, davon 6.000 € für den Versorgungsausgleich. Am günstigsten ist die einvernehmliche Variante mit einem Anwalt: 4.663,18 €.
| Ein Anwalt | Zwei Anwälte | |
|---|---|---|
| Verfahrenswert | 36.000 € | 36.000 € |
| Gerichtsgebühr 2,0 | 1.114,00 € | 1.114,00 € |
| Anwaltskosten | 3.549,18 € | 7.098,36 € |
| Gesamt | 4.663,18 € | 8.212,36 € |
| Antragsteller zahlt | 4.106,18 € | 4.106,18 € |
| Anderer Ehegatte zahlt | 557,00 € | 4.106,18 € |
Gerichtskosten werden halbiert: 557,00 € pro Kopf. Den Anwalt bezahlt, wer ihn beauftragt. Mit einem gemeinsamen Anwalt für den Antrag landet ihr bei 2.331,59 € je Person, wenn ihr alles teilt; mit zwei Anwälten trägt jeder 4.106,18 €.
Rentenanrechte und Kosten
Ohne Versorgungsausgleich, etwa nach kurzer Ehe oder bei wirksamem Ausschluss, sinkt der Verfahrenswert auf 30.000 €. Mit vier Anrechten, etwa je einer gesetzlichen Rente und einer Betriebsrente pro Person, steigt er dagegen auf 42.000 €.
| Variante (ein Anwalt) | Wert | Kosten |
|---|---|---|
| Ohne Versorgungsausgleich | 30.000 € | 3.989,48 € |
| Zwei Anrechte | 36.000 € | 4.663,18 € |
| Vier Anrechte | 42.000 € | 5.000,03 € |
Streit über Kinder, Unterhalt oder Vermögen
Streit über Unterhalt, Zugewinn oder die Kinder erhöht die Kosten, auch wenn er im Verbund weniger kostet als in eigenen Verfahren. Wir haben drei typische Fälle mit zwei Anwälten durchgerechnet.
| Fall (zwei Anwälte, zwei Anrechte) | Wert | Kosten | je Ehegatte |
|---|---|---|---|
| Mit Sorgerechtsverfahren (eine Kindschaftssache) | 41.000 € | 8.805,06 € | 4.402,53 € |
| Mit Unterhalt (500 € im Monat gefordert) | 42.000 € | 8.805,06 € | 4.402,53 € |
| Mit Zugewinnausgleich (20.000 € gefordert) | 56.000 € | 10.269,78 € | 5.134,89 € |
| Alles zusammen, mit Einigung | 67.000 € | 13.757,42 € | 6.878,71 € |
Verfahrenskostenhilfe bei diesem Einkommen?
Angenommen, das Einkommen verteilt sich je zur Hälfte auf beide, also 5.000 € pro Person, und jeder zahlt 1.200 € Warmmiete. Dann bleiben nach § 115 ZPO 2.859,00 € einzusetzendes Einkommen, was voraussichtlich keine Verfahrenskostenhilfe, weil die eigenen Kosten von 4.106,18 € höchstens vier Monatsraten zu 2.559 € entsprechen bedeutet. Mit eigenen Zahlen prüfen.
Zahlt die Versicherung mit?
Rechtsschutz hilft hier nur am Anfang. Eine Erstberatung kostet ohne Vereinbarung höchstens 226,10 €, die ein vereinbarter Beratungs-Rechtsschutz abzüglich Selbstbeteiligung übernehmen kann. Gericht und Verfahrensanwalt zahlt er nicht. Mehr zum Rechtsschutz bei Scheidung.
Eine Stufe darunter, bei 9.500 €, liegen die Kosten bei 4.326,33 €; eine Stufe darüber, bei 11.000 €, bei 4.663,18 €.
Praktische Hinweise
- Bei kurzer Ehe kann ohne Antrag der Versorgungsausgleich entfallen.
- Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kostet zusätzlich, kann aber Streit im Verfahren vermeiden.
- Lasst euch den festgesetzten Verfahrenswert erklären, eine Beschwerde ist ab 300 € Beschwerdewert möglich.
Trennung oder Scheidung? Lass dich beraten
Hast du Beratungs-Rechtsschutz, übernimmt die Versicherung oft die Erstberatung. Wir geben deine Anfrage an Fachanwälte für Familienrecht aus deiner Region weiter, vertraulich und unverbindlich.
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Häufige Fragen
Was kostet eine Scheidung bei 10.000 € netto mit einem Anwalt?
Mit Versorgungsausgleich (zwei Anrechte) 4.663,18 € für Gericht und Anwalt zusammen. Davon entfallen 1.114,00 € auf das Gericht und 3.549,18 € auf den Anwalt.
Wie viel muss ich vorab an das Gericht zahlen?
Die volle Gerichtsgebühr von 1.114,00 € wird mit Einreichung des Antrags fällig (§ 9 FamGKG). Das Gericht stellt den Antrag erst nach Zahlung zu.
Wie hoch ist der Verfahrenswert bei 10.000 € Nettoeinkommen?
30.000 € für die Ehesache (dreifaches Monatsnetto) plus 6.000 € für den Versorgungsausgleich mit zwei Anrechten, zusammen 36.000 €.
Kann ich die Kosten in Raten zahlen?
Mit Verfahrenskostenhilfe ja, dann zahlst du höchstens 48 Monatsraten an die Staatskasse. Ob sie dir zusteht, hängt von deinem eigenen Einkommen nach Abzug der Freibeträge ab.
