Gruppe 3, Altersstufe 0 bis 5 Jahre: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 nennt 535 € als Bedarf. Nach Abzug des halben Kindergelds von 129,50 € ergibt sich ein Zahlbetrag von 405,50 €, das sind 4.866,00 € im Jahr.
Kita- und Kindergartenbeiträge sind im Tabellenbetrag nicht enthalten. Sie gelten als Mehrbedarf, den beide Eltern nach ihren Einkommen anteilig tragen; Verpflegungskosten in der Kita sind dagegen mit dem Tabellenbetrag abgegolten.
| Tabellenbetrag (Bedarf) | 535 € |
| Kindergeldanrechnung | − 129,50 € |
| Zahlbetrag im Monat | 405,50 € |
| Zahlbetrag im Jahr | 4.866,00 € |
| Zahlbetrag 2025 | 403,50 € |
| Bedarfskontrollbetrag der Gruppe | 1.850 € |
Rechnung am Rand der Gruppe
Rechnen wir zwei Fälle: Mit 2.501 € netto bleiben nach Unterhalt 2.095,50 €, mit 2.900 € netto 2.494,50 €. Der Selbstbehalt von 1.450 € ist in beiden Fällen gewahrt.
Zum Vergleich: In Gruppe 2 zahlst du 381,50 €, in Gruppe 4 429,50 € für ein Kind dieses Alters.
Lebt das Kind etwa gleich viel bei beiden Eltern (Wechselmodell), gilt die Tabelle nicht unmittelbar. Dann haften beide Eltern nach ihren Einkommen, und der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen. Unterhalt für die Vergangenheit gibt es erst ab dem Monat, in dem der Pflichtige zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde (§ 1613 BGB). Eine schriftliche Aufforderung lohnt sich deshalb früh.
| Andere Altersstufen in Gruppe 3 | Zahlbetrag |
|---|---|
| 6 bis 11 Jahre | 484,50 € |
| 12 bis 17 Jahre | 589,50 € |
| ab 18 Jahre | 509,00 € |
Häufige Fragen
Gilt der Betrag auch bei mehreren Kindern?
Der Tabellenwert gilt je Kind. Bei mehr als zwei Berechtigten wird aber oft herabgestuft, und der Bedarfskontrollbetrag von 1.850 € kann eine niedrigere Gruppe erzwingen.
Was war es 2025?
In der Tabelle 2025 lag der Zahlbetrag für dieselbe Gruppe und Altersstufe bei 403,50 €.
Wer bekommt den Unterhalt bei einem minderjährigen Kind?
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nimmt den Unterhalt für das Kind entgegen. Er erfüllt seine eigene Pflicht durch Betreuung.
Was passiert, wenn mein Einkommen sinkt?
Bei dauerhaft geringerem Einkommen kannst du eine Abänderung verlangen (§ 238 FamFG). Kurzfristige Schwankungen reichen dafür nicht.