Häufige Fragen
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?
In der Regel nicht. Nach den Musterbedingungen des GDV (ARB 2021) sind familienrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen. Versicherbar ist nur der Beratungs-Rechtsschutz: Rat oder Auskunft eines Anwalts. Das Scheidungsverfahren, Gerichtskosten und Verfahren über Unterhalt oder Zugewinn sind nicht versichert.
Was übernimmt der Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht?
Die Kosten für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Anwalts, etwa ein Erstberatungsgespräch zu Trennung, Unterhalt oder Sorgerecht. Ohne Gebührenvereinbarung sind das höchstens 190 € netto für das erste Gespräch (§ 34 RVG), abzüglich deiner Selbstbeteiligung. Wird der Anwalt darüber hinaus tätig, erstattet der Versicherer nach den Musterbedingungen insgesamt keine Kosten.
Kann ich nach der Trennung noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Für diese Trennung hilft das nicht. Versicherungsfall ist das Ereignis, das deine Rechtslage geändert hat, in der Regel die Trennung. Liegt es vor Vertragsbeginn, besteht kein Schutz.
Was kostet eine Scheidung?
Das hängt vom gemeinsamen Nettoeinkommen ab. Bei 4.000 € im Monat und zwei Rentenanrechten kostet eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt etwa 2.979 €. Im Mindestfall (Verfahrenswert 3.000 €, kein Versorgungsausgleich) sind es 975,41 €.
Wer bezahlt die Scheidung?
Jeder Ehegatte zahlt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt (§ 150 Abs. 1 FamFG). Mit nur einem Anwalt trägt der Antragsteller dessen Kosten, sofern ihr nichts anderes vereinbart.
Wann bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?
Wenn nach Abzug der Freibeträge (2026: 619 € für dich, 282 € bei Erwerbstätigkeit, dazu Wohnkosten und Unterhaltsberechtigte) wenig übrig bleibt. Vom einzusetzenden Einkommen zahlst du die Hälfte als Rate, höchstens 48 Raten; unter 10 € entfällt die Rate.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.
Quellen und Stand
Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.
- GDV-Musterbedingungen ARB 2021, Stand Juni 2025 (PDF) abgerufen 15.10.2026
- § 34 RVG (Beratungsgebühr, Erstberatung) abgerufen 15.10.2026
- § 114 FamFG (Anwaltszwang) abgerufen 15.10.2026
- § 43 FamGKG (Verfahrenswert Ehesachen) abgerufen 15.10.2026
- § 44 FamGKG (Verbund) abgerufen 15.10.2026
- § 50 FamGKG (Versorgungsausgleich) abgerufen 15.10.2026
- § 51 FamGKG (Unterhalt) abgerufen 15.10.2026
- § 28 FamGKG und Anlage 2 (Gebührentabelle) abgerufen 15.10.2026
- Anlage 1 FamGKG (Kostenverzeichnis, Nr. 1110) abgerufen 15.10.2026
- § 13 RVG und Anlage 2 (Gebührentabelle) abgerufen 15.10.2026
- Anlage 1 RVG (Vergütungsverzeichnis 3100, 3104, 1003, 7002, 7008) abgerufen 15.10.2026
- § 150 FamFG (Kostenverteilung) abgerufen 15.10.2026
- Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026 abgerufen 15.10.2026
- Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf) abgerufen 15.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.












