Zum Inhalt springen
RechtsschutzScheidung.de
Gebühren nach FamGKG und RVG (Stand 2025) · Düsseldorfer Tabelle 2026 · PKH-Freibeträge 2026Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion

Rechner · Rechtsstand 2026 · geprüft 15.10.2026

Scheidungskosten-Rechner

Was kostet deine Scheidung? Der Rechner bestimmt den Verfahrenswert nach §§ 43 bis 51 FamGKG und berechnet daraus die Gerichtsgebühr und die Anwaltsvergütung nach den Tabellen, die seit dem 1. Juni 2025 gelten. Mit einem oder zwei Anwälten, Versorgungsausgleich und weiteren Folgesachen.

Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet bei 4.600 € gemeinsamem Nettoeinkommen und zwei Rentenanrechten etwa 3.203 € für Gericht und Anwalt zusammen. Grundlage ist das dreifache Monatsnetto beider Ehegatten.

Zwei Kaffeetassen auf einem Tisch, ruhige Szene
1. Einkommen
€
Durchschnitt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld, ohne Kindergeld.
€
Bei keinem Einkommen 0 eintragen.
€
Viele Familiengerichte ziehen je Kind einen Pauschalbetrag ab, die Höhe unterscheidet sich je OLG-Bezirk. 0 = kein Abzug.
2. Folgesachen im Verbund
Jedes Rentenanrecht zählt einzeln, etwa gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester. 0 = kein Versorgungsausgleich.
Nur wenn im Scheidungsverfahren mitentschieden wird.
€
Kindes- oder Ehegattenunterhalt als Folgesache; Wert = 12 Monatsbeträge.
€
Betrag, um den gestritten wird.
Vermögen berücksichtigen (optional)
€
Ob und wie Vermögen den Wert erhöht, entscheidet das Gericht nach Ermessen (§ 43 Abs. 1 FamGKG).
€
Rechenannahme, kein gesetzlicher Wert.
%
Rechenannahme, kein gesetzlicher Wert.
3. Anwälte
Nur der Antragsteller braucht einen Anwalt; der Zustimmung kann der andere ohne Anwalt erklären (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Löst eine Einigungsgebühr 1,0 auf den Wert der geregelten Folgesachen aus, nicht auf die Ehesache.
Kosten der Scheidung3.203 €Gericht und ein Anwalt, inklusive Umsatzsteuer
Gerichtskosten749,00 €2,0 Gebühr nach FamGKG
Anwaltskosten2.454,38 €ein Anwalt, brutto
Verfahrenswert16.200 €Ehesache 13.500 € plus Folgesachen
Je Ehegatte1.601,69 €wenn ihr alle Kosten teilt
So entsteht der Verfahrenswert
Nettoeinkommen beider Ehegatten im Monat4.500 €
× 3 Monate (§ 43 Abs. 2 FamGKG)13.500 €
Wert der Ehesache13.500 €
+ Versorgungsausgleich: 2 Anrechte × 10 % von 13.500 € (§ 50 FamGKG)2.700 €
Verfahrenswert gesamt16.200 €
Gerichts- und Anwaltskosten
Gerichtsgebühr 2,0 (Nr. 1110 KV FamGKG) aus 16.200 €749,00 €
Verfahrensgebühr 1,3 (Nr. 3100 VV RVG)1.062,10 €
Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3104 VV RVG)980,40 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)20,00 €
Umsatzsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG)391,88 €
Ein Anwalt brutto2.454,38 €
Gesamtkosten3.203,38 €

Wer zahlt was? Wird die Ehe geschieden, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben (§ 150 Abs. 1 FamFG): Jeder trägt die Hälfte der Gerichtskosten, also 374,50 €, und seinen eigenen Anwalt. Mit nur einem Anwalt zahlt der Antragsteller 2.828,88 € und der andere Ehegatte 374,50 €, wenn ihr intern nichts anderes vereinbart. Die Gerichtsgebühr wird mit Einreichung des Antrags fällig (§ 9 FamGKG), zugestellt wird erst nach Zahlung (§ 14 FamGKG).

Rechtsschutzversicherung: Der Beratungs-Rechtsschutz im Familienrecht deckt nach den GDV-Musterbedingungen nur Rat und Auskunft durch einen Anwalt. Die Verfahrenskosten oben übernimmt er nicht. Bei geringem Einkommen hilft die Verfahrenskostenhilfe.

Szenarien im Vergleich
VarianteVerfahrenswertGerichtAnwälteGesamt
Nur Scheidung und Versorgungsausgleich, ein Anwalt16.200 €749,00 €2.454,38 €3.203,38 €
Nur Scheidung und Versorgungsausgleich, zwei Anwälte16.200 €749,00 €4.908,76 €5.657,76 €
Scheidung ohne Versorgungsausgleich, ein Anwalt13.500 €688,00 €2.290,75 €2.978,75 €
Deine Eingabe16.200 €749,00 €2.454,38 €3.203,38 €
Wie das Einkommen die Kosten verändert (übrige Eingaben gleich)
Nettoeinkommen beiderGesamtkosten
2.250 € im Monat (50 %)2.307,49 €
3.375 € im Monat (75 %)2.754,13 €
5.625 € im Monat (125 %)3.428,00 €
6.750 € im Monat (150 %)3.652,63 €
9.000 € im Monat (200 %)4.326,33 €
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Nettoeinkommen beider Ehegatten: 4.500 € + 0 € = 4.500 € im Monat.
  2. Dreifacher Monatsbetrag nach § 43 Abs. 2 FamGKG: 13.500 €. Wert der Ehesache: 13.500 €.
  3. Folgesachen werden nach § 44 FamGKG hinzugerechnet: 2.700 €. Verfahrenswert: 16.200 €.
  4. Gerichtsgebühr: Tabellenwert 374,50 € nach Anlage 2 zu § 28 FamGKG × 2,0 = 749,00 €.
  5. Anwalt: Tabellenwert 817,00 € nach Anlage 2 zu § 13 RVG × 1,3 = 1.062,10 €, × 1,2 = 980,40 €, Pauschale 20,00 €, Umsatzsteuer 391,88 € = 2.454,38 €.
  6. Summe: 749,00 € + 2.454,38 € = 3.203,38 €.

Ergebnis als Link teilen Deine Eingaben stehen danach in der Adresse, etwa für das Gespräch mit der Anwältin oder dem Anwalt.

Trennung · Scheidung · kostenlos anfragen

Kosten, Unterhalt, Kinder: Fachanwalt anfragen

Der Rechner zeigt die gesetzlichen Kosten. Was in deinem Fall sinnvoll ist, etwa ein Anwalt für beide Folgesachen oder eine Vereinbarung vorab, klärt eine Erstberatung. Beschreib kurz deine Situation, eine Kanzlei für Familienrecht meldet sich bei dir.

  • Fachanwälte für Familienrecht
  • Vor Ort oder per Video
  • Vertraulich und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen

So setzen sich die Scheidungskosten zusammen

Eine Scheidung kostet zwei Dinge: die Gerichtsgebühr und die Vergütung der Anwältin oder des Anwalts. Beide richten sich nach demselben Verfahrenswert. Für die Ehesache ist das nach § 43 Abs. 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 € und höchstens 1 Million €.

Das Gericht erhebt für das Scheidungsverfahren eine 2,0-Gebühr nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses. Der Anwalt rechnet eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG ab, dazu die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 €, und die Umsatzsteuer. Die Euro-Beträge ergeben sich aus den Gebührentabellen in Anlage 2 zu § 28 FamGKG und Anlage 2 zu § 13 RVG.

Ein Anwalt oder zwei?

Vor dem Familiengericht besteht in Ehesachen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Das gilt aber nur für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Wer der Scheidung nur zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung halbieren sich die Anwaltskosten dadurch praktisch.

Der Anwalt vertritt dabei nur eine Seite. Sobald es Streit über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder gibt, ist ein eigener Anwalt für den anderen Ehegatten meist sinnvoll. Der Rechner zeigt beide Varianten nebeneinander.

Folgesachen erhöhen den Wert

Scheidung und Folgesachen bilden einen Verbund und gelten kostenrechtlich als ein Verfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG). Der Versorgungsausgleich wird bei Ehen über drei Jahren von Amts wegen durchgeführt und erhöht den Wert um 10 % des dreifachen Monatsnettos je Rentenanrecht, mindestens um 1.000 € (§ 50 FamGKG). Kindschaftssachen erhöhen den Wert der Ehesache um 20 %, höchstens um 5.000 € je Verfahrensgegenstand.

Unterhalt geht mit zwölf Monatsbeträgen ein (§ 51 FamGKG), der Zugewinnausgleich mit dem geforderten Betrag. Weil die Gebührentabellen degressiv steigen, kostet eine Folgesache im Verbund weniger als ein eigenes Verfahren.

Wer die Kosten trägt

Wird die Ehe geschieden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG). Jeder Ehegatte zahlt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. Eine abweichende Vereinbarung, etwa die hälftige Teilung auch der Anwaltskosten, soll das Gericht nach § 150 Abs. 4 FamFG berücksichtigen.

Die Gerichtsgebühr wird mit Einreichung des Scheidungsantrags fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG). Das Gericht stellt den Antrag erst zu, wenn sie gezahlt ist (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Wer das nicht aufbringen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe.

Beispielrechnungen

Die Tabelle zeigt typische Kosten für eine Scheidung mit Versorgungsausgleich ohne weitere Folgesachen. Jede Zeile führt zu einer eigenen Beispielrechnung mit allen Varianten.

Scheidungskosten nach gemeinsamem Nettoeinkommen (Scheidung mit Versorgungsausgleich, 2 Anrechte)
Netto beider im MonatVerfahrenswertEin AnwaltZwei Anwälte
1.500 €5.500 €1.641,45 €2.896,90 €
2.500 €9.000 €2.307,49 €4.093,98 €
3.500 €12.600 €2.754,13 €4.881,26 €
4.500 €16.200 €3.203,38 €5.657,76 €
6.000 €21.600 €3.428,00 €6.046,00 €
8.000 €28.800 €3.989,48 €7.026,96 €
10.000 €36.000 €4.663,18 €8.212,36 €

Alle Einkommensstufen von 1.000 € bis 15.000 €

Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung mindestens?

Beim Mindestwert von 3.000 € und ohne Versorgungsausgleich beträgt die Gerichtsgebühr 251,00 € und ein Anwalt 724,41 € brutto, zusammen 975,41 €. Mit Versorgungsausgleich steigt der Wert um mindestens 1.000 €.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?

In der Regel nicht. Nach den GDV-Musterbedingungen ARB 2021 sind familienrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen, versicherbar ist nur der Beratungs-Rechtsschutz für Rat und Auskunft eines Anwalts. Das Scheidungsverfahren selbst gehört nicht dazu.

Muss jeder Ehegatte einen Anwalt nehmen?

Nein. Anwaltszwang besteht nur für den Antragsteller. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), eigene Anträge kann er dann aber nicht stellen.

Wann muss ich die Gerichtskosten bezahlen?

Die Gebühr wird mit Einreichung des Antrags fällig. Das Gericht fordert einen Vorschuss an und stellt den Antrag erst nach Zahlung zu (§§ 9, 14 FamGKG).

Warum setzt das Gericht einen anderen Verfahrenswert fest?

Bei der Ehesache entscheidet das Gericht nach Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Bedeutung, Einkommen und Vermögen (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Abzüge für Kinder und Zuschläge für Vermögen handhaben die Gerichte unterschiedlich. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert 300 € übersteigt (§ 59 FamGKG).

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.

Quellen und Stand

Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen die Quelle. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

✉ Erstberatung anfragen