Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Rechtsschutz-Scheidung.de · Beträge gegen Gesetzestext und amtliche Tabellen abgeglichen
So setzen sich die Scheidungskosten zusammen
Eine Scheidung kostet zwei Dinge: die Gerichtsgebühr und die Vergütung der Anwältin oder des Anwalts. Beide richten sich nach demselben Verfahrenswert. Für die Ehesache ist das nach § 43 Abs. 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens 3.000 € und höchstens 1 Million €.
Das Gericht erhebt für das Scheidungsverfahren eine 2,0-Gebühr nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses. Der Anwalt rechnet eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG ab, dazu die Auslagenpauschale von 20 % der Gebühren, höchstens 20 €, und die Umsatzsteuer. Die Euro-Beträge ergeben sich aus den Gebührentabellen in Anlage 2 zu § 28 FamGKG und Anlage 2 zu § 13 RVG.
Ein Anwalt oder zwei?
Vor dem Familiengericht besteht in Ehesachen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Das gilt aber nur für den Ehegatten, der den Scheidungsantrag stellt. Wer der Scheidung nur zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung halbieren sich die Anwaltskosten dadurch praktisch.
Der Anwalt vertritt dabei nur eine Seite. Sobald es Streit über Unterhalt, Vermögen oder die Kinder gibt, ist ein eigener Anwalt für den anderen Ehegatten meist sinnvoll. Der Rechner zeigt beide Varianten nebeneinander.
Folgesachen erhöhen den Wert
Scheidung und Folgesachen bilden einen Verbund und gelten kostenrechtlich als ein Verfahren (§ 44 Abs. 1 FamGKG). Der Versorgungsausgleich wird bei Ehen über drei Jahren von Amts wegen durchgeführt und erhöht den Wert um 10 % des dreifachen Monatsnettos je Rentenanrecht, mindestens um 1.000 € (§ 50 FamGKG). Kindschaftssachen erhöhen den Wert der Ehesache um 20 %, höchstens um 5.000 € je Verfahrensgegenstand.
Unterhalt geht mit zwölf Monatsbeträgen ein (§ 51 FamGKG), der Zugewinnausgleich mit dem geforderten Betrag. Weil die Gebührentabellen degressiv steigen, kostet eine Folgesache im Verbund weniger als ein eigenes Verfahren.
Wer die Kosten trägt
Wird die Ehe geschieden, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf (§ 150 Abs. 1 FamFG). Jeder Ehegatte zahlt die Hälfte der Gerichtskosten und seinen eigenen Anwalt. Eine abweichende Vereinbarung, etwa die hälftige Teilung auch der Anwaltskosten, soll das Gericht nach § 150 Abs. 4 FamFG berücksichtigen.
Die Gerichtsgebühr wird mit Einreichung des Scheidungsantrags fällig (§ 9 Abs. 1 FamGKG). Das Gericht stellt den Antrag erst zu, wenn sie gezahlt ist (§ 14 Abs. 1 FamGKG). Wer das nicht aufbringen kann, beantragt Verfahrenskostenhilfe.
Beispielrechnungen
Die Tabelle zeigt typische Kosten für eine Scheidung mit Versorgungsausgleich ohne weitere Folgesachen. Jede Zeile führt zu einer eigenen Beispielrechnung mit allen Varianten.
| Netto beider im Monat | Verfahrenswert | Ein Anwalt | Zwei Anwälte |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 5.500 € | 1.641,45 € | 2.896,90 € |
| 2.500 € | 9.000 € | 2.307,49 € | 4.093,98 € |
| 3.500 € | 12.600 € | 2.754,13 € | 4.881,26 € |
| 4.500 € | 16.200 € | 3.203,38 € | 5.657,76 € |
| 6.000 € | 21.600 € | 3.428,00 € | 6.046,00 € |
| 8.000 € | 28.800 € | 3.989,48 € | 7.026,96 € |
| 10.000 € | 36.000 € | 4.663,18 € | 8.212,36 € |
Alle Einkommensstufen von 1.000 € bis 15.000 €
Häufige Fragen
Was kostet eine Scheidung mindestens?
Beim Mindestwert von 3.000 € und ohne Versorgungsausgleich beträgt die Gerichtsgebühr 251,00 € und ein Anwalt 724,41 € brutto, zusammen 975,41 €. Mit Versorgungsausgleich steigt der Wert um mindestens 1.000 €.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Scheidung?
In der Regel nicht. Nach den GDV-Musterbedingungen ARB 2021 sind familienrechtliche Streitigkeiten ausgeschlossen, versicherbar ist nur der Beratungs-Rechtsschutz für Rat und Auskunft eines Anwalts. Das Scheidungsverfahren selbst gehört nicht dazu.
Muss jeder Ehegatte einen Anwalt nehmen?
Nein. Anwaltszwang besteht nur für den Antragsteller. Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne Anwalt zustimmen (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG), eigene Anträge kann er dann aber nicht stellen.
Wann muss ich die Gerichtskosten bezahlen?
Die Gebühr wird mit Einreichung des Antrags fällig. Das Gericht fordert einen Vorschuss an und stellt den Antrag erst nach Zahlung zu (§§ 9, 14 FamGKG).
Warum setzt das Gericht einen anderen Verfahrenswert fest?
Bei der Ehesache entscheidet das Gericht nach Ermessen unter Berücksichtigung von Umfang, Bedeutung, Einkommen und Vermögen (§ 43 Abs. 1 FamGKG). Abzüge für Kinder und Zuschläge für Vermögen handhaben die Gerichte unterschiedlich. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert 300 € übersteigt (§ 59 FamGKG).
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet mit amtlichen Tabellen. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich setzt das Familiengericht den Verfahrenswert fest, und nur deine Versicherungsbedingungen sagen, was dein Tarif leistet.
Quellen und Stand
Alle Zahlen dieser Seite haben wir am 15.10.2026 mit den folgenden Quellen abgeglichen.
- § 43 FamGKG (Verfahrenswert Ehesachen) abgerufen 15.10.2026
- § 44 FamGKG (Verbund) abgerufen 15.10.2026
- § 50 FamGKG (Versorgungsausgleich) abgerufen 15.10.2026
- § 51 FamGKG (Unterhalt) abgerufen 15.10.2026
- § 28 FamGKG und Anlage 2 (Gebührentabelle) abgerufen 15.10.2026
- Anlage 1 FamGKG (Kostenverzeichnis, Nr. 1110) abgerufen 15.10.2026
- § 13 RVG und Anlage 2 (Gebührentabelle) abgerufen 15.10.2026
- Anlage 1 RVG (Vergütungsverzeichnis 3100, 3104, 1003, 7002, 7008) abgerufen 15.10.2026
- § 150 FamFG (Kostenverteilung) abgerufen 15.10.2026
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